Die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Freiheit der selbständigen Erwerbstätigkeit mit allen ihren Implikationen, namentlich auch die freie Wahl der sachlichen Mittel (Klaus A. Vallender: Kommentar BV, N 20 zu Art. 27). Lehre und Praxis entwickelten aus der früheren Handels- und Gewerbefreiheit zudem den Grundsatz der «Gleichbehandlung der Gewerbegenossen», der Massnahmen verbietet, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren. Dieser spezifische Gleichbehandlungsgrundsatz schützt vor staatlichen Ungleichbehandlungen, die zwar auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruhen mögen, gleichzeitig aber einzelne Konkurrenten begünstigen oder benachteiligen.