Die Verfassung des Bundes gewährleistet im Weiteren in Art. 27 die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch die freie Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Geschützt ist jede gewerbsmässig ausgeübte privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes dient. Die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Freiheit der selbständigen Erwerbstätigkeit mit allen ihren Implikationen, namentlich auch die freie Wahl der sachlichen Mittel (Klaus A. Vallender: Kommentar BV, N 20 zu Art.