Pra 2007 Nr. 123). Den Staat trifft im Bereich der Gewährleistung der persönlichen Freiheit nämlich auch eine Schutzpflicht, auch den Gesetzgeber, da der Persönlichkeitsschutz nicht allein durch grundrechtliche Abwehrrechte in all seinen Aspekten gewährleistet werden kann (Jörg Paul Müller: a.a.O., S. 28; Rainer W. Schweizer: a.a.O., N 35 zu Art. 10). Die Gesetzgebung des Kantons und des Bundes zum Schutz vor dem Passivrauchen trägt dieser Schutzpflicht und der Abwägung der verschiedenen Aspekte der persönlichen Freiheit Rechnung. Die Verfassung des Bundes gewährleistet im Weiteren in Art.