Das Grundrecht schützt den Bürger in umfassender Weise in seiner Freiheit, über seine Lebensweise zu entscheiden, wobei die persönliche Freiheit keine allgemeine Wahl- und Handlungsfreiheit beinhaltet. Ob das Rauchen als grundlegende Tätigkeit für die freie Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit zu betrachten ist, hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid offen gelassen. Es hat jedoch festgehalten, dass das Rauchen insbesondere in öffentlichen Räumen verschiedene nicht miteinander vereinbare Aspekte der persönlichen Freiheit berühre, weshalb es Aufgabe des Rechts sei, durch Abwägung und geeignete Koordination diese zu konkretisieren (BGE 133 I 13 E. 5.2.3 = Pra 2007 Nr. 123).