Die Bundesverfassung der Schweiz (BV, SR 101) gewährleistet einerseits in Art. 10 Abs. 2 jedem Menschen das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Der Schutz erstreckt sich auch auf Eingriffe, die schmerzlos oder harmlos sind, jedenfalls aber auch auf gesundheitsgefährdende (Jörg Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., S. 25; Rainer W. Schweizer: Kommentar BV, 2. Aufl., N 17 zu Art. 10). Das Grundrecht schützt den Bürger in umfassender Weise in seiner Freiheit, über seine Lebensweise zu entscheiden, wobei die persönliche Freiheit keine allgemeine Wahl- und Handlungsfreiheit beinhaltet.