Die Anforderungen bzw. «Kriterien» des Gesundheitsamtes seien keine Normen im materiellen Sinn und entbehrten einer gesetzlichen Grundlage. In den Schlussbemerkungen vom 26. November 2009 wird vorgebracht, das gelte insbesondere auch für die Anforderung, dass ein Fumoir keinen separaten Eingang haben dürfe oder die Auffassung, dass es sich nur um einen Nebenraum handeln könne, wenn dieser mit dem Hauptausschankraum hausintern verbunden sei. Überspitzt sei schliesslich auch das Argument, dass ein weiterer Hauptraum vorliege, wenn der Raum als eigenständiger Betrieb wahrgenommen werde. 7. Die Bundesverfassung der Schweiz (BV, SR 101) gewährleistet einerseits in Art.