Das Departement weist darauf hin, dass nur von Fumoirs in der Mehrzahl die Rede sei, wo generelle Vorschriften für alle Fumoirs gemeint seien. In § 4 Abs. 2 der kantonalen Verordnung, wo es um das Flächenverhältnis im einzelnen Betrieb gehe, sei vom Fumoir in der Einzahl die Rede. In der Replik vom 24. November 2009 wird zudem gerügt, dass das Verbot, in einem Restaurant zu rauchen, gegen die Grundrechte der persönlichen Freiheit und der Wirtschaftsfreiheit verstosse. Es liege zwar eine gesetzliche Grundlage vor, diese sei jedoch restriktiv auszulegen. Die Anforderungen bzw. «Kriterien» des Gesundheitsamtes seien keine Normen im materiellen Sinn und entbehrten einer gesetzlichen Grundlage.