Aus den Erwägungen: 6. Die Beschwerdeführer machen geltend, die in den «Grundsätzen» enthaltene Einschränkung auf ein einziges Fumoir pro Betrieb entbehre der gesetzlichen Grundlage. Sowohl der eidgenössische Verordnungsgeber (Passivraucherschutzverordnung, PRSV), der von Raucherräumen spreche, wie auch die kantonale Verordnung (Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen, BGS 811.14), die Fumoirs nenne, gingen von einer Mehrzahl aus. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben seien, seien mehrere Räume als Fumoir zu bewilligen. Das Departement weist darauf hin, dass nur von Fumoirs in der Mehrzahl die Rede sei, wo generelle Vorschriften für alle Fumoirs gemeint seien.