In der Bar wie im Restaurant (Erdgeschoss und Obergeschoss) und in der Lounge im Untergeschoss befinden sich Ausschankeinrichtungen. Das Departement des Innern lehnte mit Verfügung vom 21. September 2009 das Gesuch ab, weil dem Betrieb schon ein Fumoir – zwei Räume im Obergeschoss – bewilligt worden sei und weil das 60 m2 grosse Fumoir im Untergeschoss mit Ausschankeinrichtung die Kriterien an einen Nebenraum nicht erfülle. Die Lounge werde aufgrund ihrer Lage und des separaten Eingangs als eigenständiger Betrieb (Bar/Lounge) wahrgenommen. Die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen: