SOG 2009 Nr. 25 Art. 10 Abs. 2 und Art. 27 BV, Art 4 PRSV, § 6bis Gesundheitsgesetz. Das Verbot, in einem Restaurant zu rauchen, verstösst nicht gegen die Grundrechte auf persönliche Freiheit und Wirtschaftsfreiheit. Zudem ist die kantonale Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen gesetzes- und verfassungskonform und lehnt sich eng an die bundesrechtlichen Vorschriften an. Sachverhalt: Am 27. Juni 2009 reichte J. für den Betrieb «Restaubistrobar Gutgelaunt» am Friedhofplatz 14 in Solothurn ein Gesuch für das Betreiben eines Fumoirs ein.