{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-12-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-336_2009-12-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=106771&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7755bb90600332d8ae4dcb6af1b2abb8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.336"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreiben eines Fumoirs"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:50", "Checksum": "38baf33bcc5718fd63a3b970411a9cd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336\nRegeste:\nBetreiben eines Fumoirs\n\n\nVon der Wahrnehmung von aussen her wirkt die Bar/Lounge im Untergeschoss zweifellos als eigener Betrieb, verfügt sie doch über einen separaten Zugang aus einer ganz andern Gasse und liegt auf einem andern Niveau. Die Wirkung nach aussen ist zwar nicht direkt ein gesetzliches Kriterium, ist aber vom Departement zu Recht als eines der Kriterien für die Definition des Nebenraumes herangezogen worden. Die Gesetzgebung zum Schutz der Gesundheit umfasst ja in § 6bis Gesundheitsgesetz unter der Marginalie «Tabakprävention» nicht nur das Rauchverbot in geschlossenen öffentlichen Räumen (Abs. 4), sondern generell die Tabakprävention, zum Beispiel mittels Verkaufsverbot an Kinder und Jugendliche (Abs. 1) und über Automaten (Abs. 2) sowie Werbeeinschränkungen (Abs. 3). Das Rauchverbot hat also zum Ziel, den Tabakkonsum und damit die entsprechenden gesundheitlichen Risiken und Folgeschäden zu vermindern. Die Wirkung nach aussen bzw. die Wahrnehmung von aussen ist unter diesem Aspekt durchaus von Bedeutung. Wenn ein Teil eines Gastronomiebetriebes, der vom Publikum und aus dem öffentlichen Raum als eigenes Lokal wahrgenommen wird, da er vollständig eingerichtet ist, über einen eigenen Zugang verfügt, andere Öffnungszeiten hat und auch von der Einrichtung her sich deutlich vom übrigen Bereich abhebt, als Fumoir betrieben werden dürfte, liefe das dem Präventionsgedanken diametral zuwider, da der Eindruck eines gesetzlich verpönten Raucherlokals entstünde. Die Bar/Lounge im Untergeschoss verfügt nicht nur über einen separaten Zugang; sie könnte mit den separaten Ausschankeinrichtungen auch weitgehend autonom funktionieren, ist einzig für die WC-Anlage auf das Hochparterre angewiesen, mit welchem sie über eine interne Treppe verbunden ist. Die Bar wird auch als Bar separat beworben (vgl. Übersicht bei Solothurn-Tourismus unter www.solothurn-city.ch), und zur Zeit ist ein Gesuch um verlängerte Öffnungszeiten hängig. Die Öffnungszeiten sind schon jetzt anders als diejenigen im übrigen Betrieb, einerseits gemäss Gesuchsunterlagen, anderseits gemäss Wahrnehmung am Augenschein (Anschlag mit Öffnungszeiten); die unterschiedlichen Öffnungszeiten sind auch gerichtsnotorisch.\nAls eigenständiger Betrieb dürfte die Bar/Lounge im Untergeschoss nicht mit der vollständigen Fläche als Raucherraum betrieben werden, da Raucherbetriebe nach der solothurnischen Gesetzgebung nicht zulässig sind. Aber auch wenn die Bar/Lounge zusammen mit dem Erdgeschoss/Hochparterre, für welches ebenfalls ein Gesuch um verlängerte Öffnungszeiten eingereicht ist, und das ebenfalls über eine Bartheke verfügt und von der Einrichtung her dem Untergeschoss nahe kommt, betrachtet wird, könnte eine Bewilligung nicht erteilt werden. Wenn diese beiden Geschosse zusammen als eigener Gastronomiebereich betrachtet werden, fehlt es zum einen ganz offensichtlich an der Voraussetzung, dass das Fumoir flächenmässig nicht mehr Raum einnehmen darf, als die Hälfte der Fläche des Hauptausschankraumes. Historisch gesehen und auch aktuell von der Betriebsorganisation her ist das Hochparterre mit dem Hauptzugang vom Friedhofplatz als Hauptausschankraum oder «Gaststube» zu betrachten. Es wird vom Hauptzugang her zuerst erreicht, ohne dass andere Räume durchquert werden müssen, und auf dieser Etage befinden sich zudem sowohl die Küche wie auch die WC-Anlage. Die bewirtete Fläche im Untergeschoss ist mit 68 m2 wesentlich grösser als die Fläche im Hochparterre, welche im Gesuch mit 35.2 m2 angegeben ist. Zudem erfolgte der Zugang von der Pfisterngasse her durch den Raucherraum, bevor der Nichtraucherbereich im Erdgeschoss/Hochparterre erreicht würde. Würde die Bar/Lounge im Untergeschoss als Hauptausschankraum dieses Gastronomiebereichs betrachtet, dürfte sie ohnehin nicht als Fumoir betrieben werden.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2009 (VWBES.2009.336)"}