{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-12-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-336_2009-12-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=106771&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7755bb90600332d8ae4dcb6af1b2abb8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.336"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreiben eines Fumoirs"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:50", "Checksum": "38baf33bcc5718fd63a3b970411a9cd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336\nRegeste:\nBetreiben eines Fumoirs\n\n\n14.a) Das Departement hat die Ablehnung des Gesuchs, die Lounge im Untergeschoss allein oder zusätzlich zu den Räumen im Obergeschoss als Fumoir zu bewilligen, einmal damit begründet, dass im Betrieb bereits ein Fumoir bewilligt worden sei und grundsätzlich nur ein Fumoir pro Betrieb bewilligt werde. Wie schon aus den «Grundsätzen» hervorgeht und die Beschwerdeführer zu recht monieren, ist die Beschränkung auf ein einziges Fumoir pro Betrieb jedoch weder im Gesetz noch in der Verordnung vorgesehen. Bei vielen Gastronomiebetrieben wird sich die Beschränkung auf einen Raum, in welchem geraucht werden darf, schon daraus ergeben, dass entweder überhaupt nur ein Raum zur Verfügung steht, der dann baulich unterteilt zum Teil als Raucherraum genutzt werden kann, oder nur ein einziger Nebenraum vorhanden ist, der sich als Fumoir betreiben lässt. Zu Recht wird aber schon in den «Grundsätzen» ausgeführt, dass bei grösseren Betrieben mit verschiedenen Angeboten von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. Insbesondere wenn in einem grösseren Gastronomiebetrieb mit mehreren Lokalitäten verschiedene Angebote für Gäste vorhanden sind, beispielsweise die «gewöhnliche» Gaststube, ein separater Speisesaal mit gehobenerem Angebot, eine Bar, ein Dancing- oder Cabaretlokal, unter Umständen auch eine Kegelbahn muss es dem Betreiber erlaubt sein, für mehrere dieser verschiedenen Bereiche auch einen Raucherraum oder einen Raucherteil einzurichten und zu betreiben. Andernfalls ergäbe sich einmal ein Widerspruch zu der gesetzlichen Vorschrift, dass das Rauchverbot in allen Bereichen der Gastronomie Geltung hat, aber Ausnahmen für Rauchende vorgesehen werden können. Die Ausnahmevorschrift ist gesetzlich nicht beschränkt auf einzelne Bereiche der Gastronomie, und eine zusätzliche derartige Einschränkung wäre wegen des Grundrechtseingriffs ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht zulässig. Im Weiteren ergäbe sich auch ein Widerspruch zu den «Grundsätzen» selber, wenn dort als Hauptkriterium für die Beurteilung, ob es sich um einen Nebenraum handle, darauf abgestellt wird, dass es sich nicht um ein eigenständiges Angebot handle, welches darin angeboten werde.\nDa es sich beim Betrieb der Beschwerdeführer um einen grösseren Gastronomiebetrieb mit mehreren verschiedenen Angeboten handelt, so einem Speiserestaurant, einem Bistro und einer Bar, vermag die Begründung, es sei bereits ein Fumoir bewilligt, nicht durchzuschlagen, da sich das bestehende bewilligte Fumoir von seiner Lage und Ausstattung her klar und ausschliesslich dem Bereich des Restaurants zuordnen lässt.\nb) Im Weiteren ist die Ablehnung damit begründet worden, dass es sich nicht um einen Nebenraum handle, sondern um einen eigenen Gastronomiebereich. Die Lounge im Untergeschoss werde aufgrund ihrer Lage im Betrieb mit separatem Eingang in einer andern Gasse als eigenständiger Betrieb wahrgenommen.\nBeim Betrieb der Beschwerdeführer handelt es sich um einen grösseren Gastronomiebetrieb mit mehreren verschiedenen Angeboten. Nach der Philosophie der J. Gastronomie steht der Titel RESTAUBISTROBAR für die beste Mischung aus Restaurant, Bistro, Kaffeehaus, Eisdiele und Bar. Vom Frühstück für den Single über den Kaffee für den Shopper, den Mittagslunch für den Geschäftsmann, Eis und Gebäck am Nachmittag für die Schwatzer bis zum Barbesuch für die Nachtschwärmer soll das Gutgelaunt alle möglichen Kunden anziehen. Für die verschiedenen Kunden bzw. Angebote stehen auch verschiedene Räume zur Verfügung. Zwar ist unbestritten, dass im ganzen Lokal dieselbe Karte mit allen Angeboten aufliegt und wohl auch alle Angebote in jedem Raum erhältlich wären, verfügt doch der gesamte Betrieb über einen Warenaufzug, mit welchem sowohl Essen wie Getränke in alle Stockwerke transportiert werden können. In der Praxis ist aber klar, dass der Geschäftsmann seinen Mittagslunch weder in der Lounge einnehmen wird, welche im Übrigen zu dieser Zeit in der Regel gar nicht geöffnet ist, noch in der Bar oder Eisdiele, sondern entweder im Speisesaal oder in einem der beiden kleineren Räume im Obergeschoss. Und ebenso klar ist, dass der Nachtschwärmer seinen Drink nicht im Obergeschoss einnehmen wird, sogar wenn dieses noch geöffnet hat, sondern in der Bar im Untergeschoss oder allenfalls im Bistro im Erdgeschoss. Da der Betrieb aus mehreren verschiedenen Bereichen besteht, lässt sich auch nicht von einem klaren Hauptraum und verschiedenen Nebenräumen sprechen. Von der Bedeutung für den Betrieb her ist wohl am Morgen und am Nachmittag das Erdgeschoss als Hauptraum zu betrachten, über Mittag und am Abend der Speisesaal im Obergeschoss und ab Feierabend bis zur Schliessungszeit zudem die Lounge im Untergeschoss. Alle diese Räume verfügen über Ausschankeinrichtungen."}