{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-12-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-336_2009-12-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=106771&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7755bb90600332d8ae4dcb6af1b2abb8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.336"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreiben eines Fumoirs"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:50", "Checksum": "38baf33bcc5718fd63a3b970411a9cd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336\nRegeste:\nBetreiben eines Fumoirs\n\n\nc) Bestritten wird einmal die Gesetzmässigkeit der Vorschriften von § 3 Verordnung SO, wonach Fumoirs baulich abgetrennte Nebenräume des Betriebes sein müssen und nicht im Hauptausschankraum eines Betriebes (Gaststube) bestehen dürfen. Weil diese Vorschriften nicht vom Gesetz gedeckt seien, bedeuteten sie verfassungswidrige Eingriffe in ein Grundrecht. Beide Regeln, die unter sich zusammenhängen, schaffen dem Grundsatz des Rauchverbots in Gastronomiebetrieben Nachachtung, welches der Gesetzgeber erlassen hat. Nach § 12 Abs. 1 des Wirtschaftsgesetzes (WG, BGS 513.81), auf welchen in § 3 Abs. 2 kantonalen Verordnung verwiesen wird, ist in Gastwirtschaftsbetrieben mindestens ein Raum allgemein zugänglich; in diesem dürfen sich Gäste zum Zwecke der Konsumation ohne besondere Erlaubnis aufhalten, während in den übrigen Räumen die Bewirtung der Gäste im Belieben der verantwortlichen Person liegt. Dieser Raum ist der Hauptausschankraum oder die sogenannte Gaststube. Und für diesen muss deshalb das Rauchverbot gelten, soweit es um Gastronomiebetriebe geht. Andernfalls würde das Rauchverbot seines Sinnes entleert und ins Gegenteil verkehrt, und es würden entgegen der gesetzlichen Vorschrift Raucherlokale zulässig. Da ein Raucherraum oder ein Fumoir ein separater Raum sein muss, kann es sich im Normalfall eines Gastgewerbebetriebes nur um einen Nebenraum handeln, weil die Gaststube oder der Hauptausschankraum rauchfrei betrieben werden muss.\nDie Vorschriften entsprechen also dem Sinn des Gesetzes und sind vom Regierungsrat in Wahrnehmung seiner delegierten Kompetenz und der Vollzugskompetenz erlassen worden. Sie bedeuten keine unverhältnismässige zusätzliche Einschränkung, insbesondere weil auch die Möglichkeit besteht, vom Hauptausschankraum einen kleineren Teil als Raucherraum abzutrennen. Die Rüge der Verfassungswidrigkeit ist daher unberechtigt.\nd) Auch die Vorschrift von § 4 Abs. 2 Verordnung SO, wonach die Fläche des Fumoirs kleiner sein muss als die Hälfte der ständig bewirtschafteten bewilligten Fläche, entspricht durchaus dem Sinn des Gesetzes. Sie korrespondiert mit den Regeln von § 3, wonach ein Fumoir in einem Nebenraum einzurichten ist oder ausnahmsweise im abgetrennten kleineren Teil der Gaststube. Wenn der Grundsatz lautet, dass auch in Restaurants, Barlokalen etc. das Rauchverbot gilt, bedeutet das zwingend, dass ein als Ausnahme zugelassener Raucherraum nicht über die grössere Fläche als der Nichtraucherbereich verfügen darf, sonst würde wiederum die Ausnahme (Raucherraum) zur Regel und damit das Gesetz seines Sinnes weitgehend entleert. Auch diese Vorschrift ist also gesetzmässig und widerspricht der Verfassung nicht.\nIm Übrigen sieht das Bundesrecht in Art. 4 Abs. 4 PRSV vor, dass Raucherräume in Gastronomiebetrieben höchstens ein Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen darf, und geht damit noch erheblich über die Einschränkung gemäss kantonalem Recht hinaus. Als höherrangiges Recht geht diese Bestimmung dem kantonalen Recht (ab 1. Mai 2010) vor. Ursprünglich hatte der Bundesrat sogar vorgesehen, die maximal zulässige Fläche eines Raucherraumes auf 80 m2 zu begrenzen, also auf die Maximalfläche von Raucherbetrieben nach Bundesrecht, was dem Sinn des Gesetzes wohl auch nicht widersprochen hätte.\n13. Das Gesundheitsamt hat als zuständige Verwaltungseinheit zur Bewilligung der Fumoirs und zum Vollzug der entsprechenden Vorschriften im Januar 2009 zunächst Richtlinien zur Umsetzung des Rauchverbots geschaffen: Nach Erlass der Verordnung, in welcher diese Richtlinien, die auf den in der Zwischenzeit vom Bund erlassenen Regelungen beruhten, inhaltlich weitgehend übernommen wurden, verfasste das Gesundheitsamt am 25. Juni 2009 «Grundsätze für die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz vor Passivrauchen» und legte darin Kriterien für die Beurteilung von Gesuchen für Fumoirs fest, insbesondere zur Beurteilung, ob es sich beim Raum, für welchen ein Gesuch gestellt wurde, um ihn als Fumoir zu betreiben, um einen Nebenraum im Sinne der Verordnung handelt.\nDiese Grundsätze entsprechen am ehesten einer Verwaltungsverordnung bzw. einer Dienstanweisung. Die Hauptfunktion einer Verwaltungsverordnung oder allgemeinen Dienstanweisung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Nach herrschender Ansicht sind Verwaltungsverordnungen keine Rechtsquellen, enthalten also keine Rechtsnormen (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, a.a.O., N 123 ff.). Das Verwaltungsgericht ist daran nicht gebunden, es prüft frei, ob die angefochtene Verfügung mit dem Gesetz und der Verordnung übereinstimmt. Soweit die Weisungen sich im Rahmen des Gesetzes und der Verordnung bewegen und keine zusätzlichen Einschränkungen für die Rechte der Betroffenen enthalten, wird das Gericht allerdings nicht ohne Grund davon abweichen (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, a.a.O., N 134). Gerade bei Vorschriften, welche die Wirtschaftsfreiheit einschränken, ist die gleichmässige und rechtsgleiche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von besonderer Bedeutung, um dem im Grundrecht enthaltenen Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen Rechnung zu tragen."}