{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-12-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-336_2009-12-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=106771&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7755bb90600332d8ae4dcb6af1b2abb8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.336"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreiben eines Fumoirs"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:50", "Checksum": "38baf33bcc5718fd63a3b970411a9cd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336\nRegeste:\nBetreiben eines Fumoirs\n\n\n10. § 6bis Abs. 4 Gesundheitsgesetz sagt, dass getrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume mit ausreichender Belüftung für Rauchende vorgesehen werden können. Diese Ausnahmemöglichkeit vom Rauchverbot muss für alle Bereiche gelten, in welchen das Rauchverbot gilt, also auch in der Gastronomie. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung und ihrer Stellung im Gesetzestext. In den Abstimmungserläuterungen zur Volksabstimmung vom 26. November 2006 wurde explizit festgehalten, dass das Rauchverbot in der Gastronomie nicht die Rauchenden diskriminieren solle, weshalb in allen Gebäuden die Möglichkeit bestehe, für Rauchende entsprechende Räume einzurichten. Die Möglichkeit von Raucherräumen in der Gastronomie entspricht zweifellos auch dem Sinn der Vorschrift.\nDiese vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit für Raucherräume bedarf der Konkretisierung in weiteren Normen, damit sie in der Praxis umgesetzt werden kann. Die vom Regierungsrat in der Solothurnischen Verordnung erlassenen Bestimmungen für Fumoirs in Gastgewerbebetrieben sind allerdings nicht alle blosse Vollzugsvorschriften. Das Gesundheitsgesetzes sieht aber in § 8 ausdrücklich vor, dass der Regierungsrat zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen die erforderlichen gesundheitspolizeilichen Vorschriften erlässt, insbesondere über Bau, Unterhalt und Benützung allgemein zugänglicher Einrichtungen und die Ausübung von Gewerben. Damit werden Befugnisse zum Erlass weiterer Normen vom Gesetzgeber an die Exekutive delegiert. Zusammen mit dem gesetzlichen Auftrag, Raucherräume zu ermöglichen und der allgemeinen Vollzugskompetenz der Exekutive, die zudem in § 68 des Gesundheitsgesetzes noch ausdrücklich festgeschrieben ist, ist klar, dass der Regierungsrat nicht nur zu reinen Vollzugsbestimmungen befugt ist, sondern auch die relativ offen formulierte Gesetzesbestimmung, welche Raucherräume als Möglichkeit vorsieht, mit zusätzlichen Regeln weiter konkretisieren und damit überhaupt erst praktisch anwendbar machen darf.\n11. Die Delegation zum Erlass von Bestimmungen ist nach der Verfassung des Kantons zulässig, soweit es nicht um grundlegende und wichtige Bestimmungen geht (Art. 40 Abs. 1 KV). Grundlegende und wichtige Bestimmungen hat der Kantonsrat in Form des Gesetzes zu erlassen (Art. 71 Abs. 1 KV), während der Regierungsrat Verordnungen auf der Grundlage und ihm Rahmen der Gesetze, Staatsverträge und Konkordate erlässt (Art. 79 Abs. 2 KV). Was als grundlegende und wichtige Bestimmung im Sinne von Art. 40 Abs. 1 bzw. 71 Abs. 1 KV zu betrachten ist, kann nicht allgemein gesagt werden. Strengere Anforderungen gelten nach der Praxis dort, wo es um eine Einschränkung von Grundrechten geht, wobei die Natur und die Schwere des Eingriffs mit zu berücksichtigen sind. Im weitergehenden Umfange zulässig ist die Delegation namentlich dann, wenn es um die Regelung untergeordneter Einzelheiten technischer oder organisatorischer Natur geht (BGE 2P.283/2004, mit Hinweis auf BGE 130 I 16). Detailvorschriften über den Bau und den Betrieb von Raucherräumen in der Gastronomie fallen im Kontext des gesamten Gesundheitsgesetzes nicht in diese Kategorie von Vorschriften, die zwingend im formellen Gesetz enthalten sein müssen. Grundlegend und wichtig in diesem Zusammenhang sind einzig das Rauchverbot in der Gastronomie und die Möglichkeit, als Ausnahme Raucherräume einrichten zu dürfen, und diese grundlegenden Bestimmungen sind im Gesetz enthalten.\n12.a) Die vom Regierungsrat erlassenen Verordnungsvorschriften sind unbestritten, soweit es in § 1 Verordnung SO um die Definition der öffentlich zugänglichen Gastronomieräume geht, ebenso soweit in § 2 Fumoirs generell und weitere Räume bei Belegung durch geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen werden. Unbestritten bleibt von den Beschwerdeführern auch, dass Fumoirs entsprechend § 4 Abs. 1 so anzulegen sind, dass sie vom Nichtraucherbereich als feste Anlagen baulich getrennt sind, so dass kein Rauch in den übrigen Betrieb gelangen kann, dass sie gut belüftet sind, dass sie nicht als Durchgang zu andern Betriebsräumen dienen dürfen und klar als Raucherräume gekennzeichnet sind. Es handelt sich dabei um reine Vollzugsvorschriften. Diese wurden vom Regierungsrat in einem Zeitpunkt erlassen, in welchem das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen bereits erlassen und die entsprechende Verordnung des Bundesrats im Entwurf bekannt war. Sie lehnen sich ganz eng an die Vorschriften des Bundes an, welche ihrerseits verfassungsmässig nicht zu beanstanden sind. Zu Recht, denn spätestens ab 1. Mai 2010 gehen die Vorschriften des Bundes anderslautenden weniger strengen Vorschriften der Kantone vor, da sie übergeordnetes Recht sind.\nb) Zu Recht nicht bestritten ist auch die Bewilligungspflicht nach § 5 der Verordnung SO. Auch dabei handelt es sich um eine reine Vollzugsvorschrift, die nicht zusätzlich oder gar unverhältnismässig in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit eingreift."}