{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-12-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-336_2009-12-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=106771&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7755bb90600332d8ae4dcb6af1b2abb8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.336"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreiben eines Fumoirs"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:50", "Checksum": "38baf33bcc5718fd63a3b970411a9cd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336\nRegeste:\nBetreiben eines Fumoirs\n\n\nDie weiteren Vorschriften, dass in Raucherräumen mit Ausnahme von Rauchwaren und Raucherutensilien keine Leistungen angeboten werden dürfen, die im übrigen Bereich nicht erhältlich sind (Art. 4 Abs. 3 PRSV), dass Raucherräume in Gastgewerbebetrieben flächenmässig höchstens einen Drittel der gesamten Ausschankräume ausmachen (Art. 4 Abs. 4 lit. a PRSV) und die Öffnungszeiten nicht länger sein dürfen als im übrigen Betrieb (Art. 4 Abs. 4 lit. b PRSV), sind nicht mehr reine Vollzugsvorschriften. Sie bewegen sich aber jedenfalls innerhalb der dem Bundesrat verliehenen Kompetenz, die Beschaffenheit von Raucherräumen zu definieren. Sie entsprechen insbesondere dem Sinn des Gesetzes, nämlich das Rauchen in Gastgewerbebetrieben nur ausnahmsweise zu erlauben und zu verhindern, dass Raucherbetriebe entstehen, ohne dass die speziellen Voraussetzungen vorliegen, die für Raucherbetriebe in Art. 3 des Bundesgesetzes vorgesehen sind, wo die Gesamtfläche des Betriebes auf maximal 80 m2 beschränkt wird. Diese Gesetzesbestimmung könnte unterlaufen werden, wenn die Öffnungszeiten für die Raucherräume am Abend länger sein dürften als diejenigen für den restlichen, rauchfreien Gastgewerbebetrieb. Und wenn die Hälfte oder mehr der Fläche der Ausschankräume als Raucherraum benutzt werden dürfte, würde die Ausnahme – wo geraucht werden darf – faktisch zur Regel. Die Vorschriften von Art. 4 Abs. 4 PRSV engen zwar die Wirtschaftsfreiheit zusätzlich etwas ein, indem sie die Möglichkeiten eines Gastronomen, in seinem Betrieb auch Raucher zu bewirten, einschränken, berauben das Grundrecht aber keineswegs seines Kerngehaltes. Sie sind deshalb verfassungsmässig nicht zu beanstanden.\n9.a) Vorschriften der Kantone zum Schutz vor dem Passivrauchen sind zulässig, soweit sie nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen. Die Bundesverfassung regelt in Art. 118 die Zuständigkeit des Bundes im Bereich des Gesundheitsschutzes. Diese ist nur beschränkt. Im Übrigen ist der Gesundheitsschutz Sache der Kantone. Sogar dort, wo der Bund zuständig ist und die Bundesgesetzgebung in einem bestimmten Bereich als abschliessend erachtet wird, kann ein kantonales Gesetz im selben Bereich Bestand haben, wenn es einen andern Zweck verfolgt. Desgleichen ist der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts in keiner Weise verletzt, wenn das kantonale Gesetz die Effektivität der bundesrechtlichen Regelung erhöhen will (BGE 133 I 13 E. 4.1).\nDas Bundesgericht hat sich im eben erwähnten Entscheid betreffend die Genfer Volksinitiative «Passivrauchen und Gesundheit» zumindest indirekt zur Zulässigkeit von weitergehenden kantonalen Rauchverboten in öffentlichen Räumen ausgesprochen, indem es festgehalten hat, dass der Inhalt der vom Grossen Rat in leicht modifizierter Form für gültig erklärten Initiative der Verfassung nicht widerspreche, insbesondere auch verhältnismässig sei, wenn es bestimmte Ausnahmen zulasse, so z.B. für Personen in Haft oder Patienten in einer geschlossenen Klinik sowie in öffentlichen Räumen zum privaten Gebrauch. Sogar wenn keine Raucherbetriebe mehr zulässig wären, würde dies die Betreiber von öffentlichen Lokalen wie Restaurants, Bars oder Hotels nicht unmittelbar in der freien Berufsausübung beeinträchtigen. Es sei im Übrigen gar nicht aufgezeigt, dass ein Rauchverbot zu einer Verminderung des Umsatzes führe (BGE 133 I 13 E. 7.4, mit Hinweis auf BBl 2006 3701 Ziff. 9). Die Entscheide des Bundesgerichts zum Bernischen Gesetz betreffend Rauchverbot in der Gastronomie und zur Bernischen entsprechenden Verordnung sind zwar ergangen, aber noch nicht publiziert; offenbar wurden die Beschwerden von Gastronomen gegen das Rauchverbot bzw. einzelne Bestimmungen jedoch abgewiesen (Jusletter vom 30. November 2009, «Rauchverbot: Berner Wirte vor Bundesgericht abgeblitzt»).\nIm Bundesgesetz zum Schutz gegen Passivrauchen ist im Übrigen in Art. 4 explizit ein unechter Vorbehalt zu Gunsten weitergehenden kantonalen Rechts zum Schutz der Gesundheit enthalten.\nb) Die Solothurnische Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) garantiert wie die Bundesverfassung als Grundrechte sowohl die persönliche Freiheit (Art. 8 Abs. 1) wie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 17). In Art. 21 KV ist festgehalten, dass die Grundrechte nur eingeschränkt werden dürfen, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Die Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen den Kern unangetastet lassen. Die Kantonsverfassung geht damit nicht über die Bundesverfassung hinaus, sondern enthält dieselben Bestimmungen wie die Verfassung der Eidgenossenschaft.\nc) Die Verfassungsmässigkeit von § 6bis Abs. 4 des Solothurnischen Gesundheitsgesetzes (BGS 811.11), welches das Rauchen in geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, verbietet, aber gleichzeitig vorsieht, dass für Rauchende getrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume mit ausreichender Belüftung vorgesehen werden können, steht damit ausser Frage. Das Verbot ist in einem formellen Gesetz enthalten, es liegt als wichtiges Anliegen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung im öffentlichen Interesse, ist verhältnismässig, da Ausnahmen zulässig sind und tangiert weder den Kerngehalt der persönlichen Freiheit der Rauchenden noch der Wirtschaftsfreiheit. Es geht im Übrigen nur insoweit über die Einschränkungen gemäss Bundesgesetz hinaus, als es keine reinen kleinen Raucherbetriebe zulässt, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist."}