{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-12-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-336_2009-12-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=106771&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7755bb90600332d8ae4dcb6af1b2abb8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.336"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreiben eines Fumoirs"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:50", "Checksum": "38baf33bcc5718fd63a3b970411a9cd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336\nRegeste:\nBetreiben eines Fumoirs\n\n\nDie Verfassung des Bundes gewährleistet im Weiteren in Art. 27 die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch die freie Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Geschützt ist jede gewerbsmässig ausgeübte privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes dient. Die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet die Freiheit der selbständigen Erwerbstätigkeit mit allen ihren Implikationen, namentlich auch die freie Wahl der sachlichen Mittel (Klaus A. Vallender: Kommentar BV, N 20 zu Art. 27). Lehre und Praxis entwickelten aus der früheren Handels- und Gewerbefreiheit zudem den Grundsatz der «Gleichbehandlung der Gewerbegenossen», der Massnahmen verbietet, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren. Dieser spezifische Gleichbehandlungsgrundsatz schützt vor staatlichen Ungleichbehandlungen, die zwar auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruhen mögen, gleichzeitig aber einzelne Konkurrenten begünstigen oder benachteiligen. Er gilt sowohl bezüglich staatlicher Massnahmen, die grundsatzkonform sind, als auch betreffend zulässige grundsatzwidrige Vorkehren des Staates (Klaus A. Vallender: a.a.O., N 28 zu Art. 27).\nEinschränkungen der Grundrechte sind nach den allgemein geltenden Voraussetzungen von Art. 26 BV zulässig: Erforderlich sind eine gesetzliche Grundlage, ein überwiegendes öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit sowie die Beachtung des Kerngehaltes des Grundrechts. Bei der Wirtschaftsfreiheit weist das Bundesgericht zudem regelmässig auf die Rechtsgleichheit hin. Gerechtfertigt sind nach der Praxis nicht nur polizeiliche, sondern grundsätzlich auch andere allgemein anerkannte öffentliche Interessen, unzulässig sind einzig wirtschafts- oder standespolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern (Jörg Paul Müller: a.a.O., S. 660 ff.).\nDie beiden genannten Grundrechte der Wirtschaftsfreiheit und der persönlichen Freiheit stehen im hier zu beurteilenden Anwendungsfall in einem Spannungsverhältnis zueinander. Einerseits hat der Staat jedem Menschen zu gewährleisten, dass er sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in öffentliche Gastronomielokale begeben kann, insbesondere nicht zum gesundheitsgefährdenden Passivrauchen gezwungen ist; anderseits hat nach der Wirtschaftsfreiheit jedermann das Recht, einen Gastronomiebetrieb nach seinen Vorstellungen zu führen, zum Beispiel auch als Raucherbetrieb.\nDer Gesetzgeber hat mit den Vorschriften zum Schutz vor dem Passivrauchen auch diesen Konflikt gelöst. Diese Vorschriften beschränken die Wirtschaftsfreiheit in zulässiger Weise. Sie sind in der Form von formellen Gesetzen erlassen, dienen dem Gesundheitsschutz, also einem polizeilichen Interesse, das anerkanntermassen als öffentliches Interesse gilt, und sind verhältnismässig, schon weil sie als Ausnahmen Raucherräume oder Raucherbetriebe zulassen. Der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit ist dadurch keinesfalls tangiert.\n8. Der Bund hat im Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (PRSG, SR 831.31) für Restaurations- und Hotelbetriebe das Rauchen grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind nach Art. 2 PRSG zulässig in besonderen Räumen, sofern diese abgetrennt, besonders gekennzeichnet und mit ausreichender Lüftung versehen sind. In Art. 2 Abs. 3 PRSG wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, besondere Vorschriften über die Beschaffenheit von Raucherräumen und die Anforderungen an die Belüftung zu erlassen.\nBei dieser Delegation vom Gesetzgeber an die Exekutive handelt es sich um eine nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässige Gesetzesdelegation, da die Delegation nicht von Verfassungs wegen ausgeschlossen ist, sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, sich auf eine bestimmte genau umschriebene Materie, nämlich die Beschaffenheit von Raucherräumen und die Anforderungen an die Belüftung beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie im Gesetz selber umschrieben sind (vgl. z.B. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., N 407).\nDie Vorschriften, dass die Personen in angrenzenden Räumen nicht durch Rauch aus Raucherräumen belästigt werden dürfen (Art. 3 PRSV), dass Raucherräume durch feste Bauteile von andern Räumen dicht abgetrennt sein und über eine selbsttätig schliessende Türe verfügen müssen und nicht als Durchgang in andere Räume dienen dürfen (Art. 4 Abs. 1 lit. a PRSV), dass sie weiter mit ausreichender Belüftung versehen (Art. 4 Abs. 1 lit. b PRSV) und deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang gekennzeichnet sein müssen (Art. 4 Abs. 2 PRSV), sind reine Vollzugsvorschriften und konkretisieren die bereits im Gesetz enthaltenen Regeln. Sie dürften auch ohne Delegationsnorm erlassen werden, da sie in der allgemeinen Vollzugskompetenz der Exekutive liegen (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, a.a.O., N 138 ff.)."}