{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-12-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-336_2009-12-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=106771&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7755bb90600332d8ae4dcb6af1b2abb8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.336"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreiben eines Fumoirs"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:50", "Checksum": "38baf33bcc5718fd63a3b970411a9cd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.12.2009 VWBES.2009.336\nRegeste:\nBetreiben eines Fumoirs\n\nSOG 2009 Nr. 25\nArt. 10 Abs. 2 und Art. 27 BV, Art 4 PRSV, § 6bis Gesundheitsgesetz. Das Verbot, in einem Restaurant zu rauchen, verstösst nicht gegen die Grundrechte auf persönliche Freiheit und Wirtschaftsfreiheit. Zudem ist die kantonale Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen gesetzes- und verfassungskonform und lehnt sich eng an die bundesrechtlichen Vorschriften an.\nSachverhalt:\nAm 27. Juni 2009 reichte J. für den Betrieb «Restaubistrobar Gutgelaunt» am Friedhofplatz 14 in Solothurn ein Gesuch für das Betreiben eines Fumoirs ein. Im Gesuch wurde angegeben, dass wie früher schon eingegeben die Lounge mit Eingang von der Hauptgasse im Untergeschoss sowie die Wengi-Stube und der Saal Samara im Obergeschoss als Fumoir betrieben werden sollen. Es handle sich um Nebenräume, sie seien künstlich belüftet bzw. mit mindestens zwei Fenstern versehen, die sich zum Lüften öffnen liessen, und von der Gaststube baulich abgetrennt. Der Zugang zum Nichtraucherbereich und zu den sanitären Anlagen erfolge nicht über das Fumoir. Im Weiteren enthalte das Fumoir keine Tanzfläche oder Bühne, es würden nur Leistungen angeboten, die auch im übrigen Betrieb erhältlich seien und das Fumoir sei nur offen, wenn gleichzeitig auch der Nichtraucherbereich offen sei.\nGemäss Wirtepatent vom 5. Februar 2007 umfasst das Gastgewerbepatent für den Betrieb «Restaubistrobar Gutgelaunt» Gaststube, Lounge, Bistrobar, Wengi-Stube, Saal Samara und Aussenwirtschaft. Nach den eingereichten Unterlagen beträgt die bewirtete Fläche im Erdgeschoss ca. 35 m2 (Bar Nichtraucher), im Obergeschoss (Restaurant Nichtraucher) ca. 83 m2, in den Fumoirs im Obergeschoss (Wengi-Stube und Saal Samara) zusammen ca. 22 m2, im geplanten Fumoir im Untergeschoss (Lounge Raucher) ca. 68 m2. In der Bar wie im Restaurant (Erdgeschoss und Obergeschoss) und in der Lounge im Untergeschoss befinden sich Ausschankeinrichtungen.\nDas Departement des Innern lehnte mit Verfügung vom 21. September 2009 das Gesuch ab, weil dem Betrieb schon ein Fumoir – zwei Räume im Obergeschoss – bewilligt worden sei und weil das 60 m2 grosse Fumoir im Untergeschoss mit Ausschankeinrichtung die Kriterien an einen Nebenraum nicht erfülle. Die Lounge werde aufgrund ihrer Lage und des separaten Eingangs als eigenständiger Betrieb (Bar/Lounge) wahrgenommen. Die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab.\nAus den Erwägungen:\n6. Die Beschwerdeführer machen geltend, die in den «Grundsätzen» enthaltene Einschränkung auf ein einziges Fumoir pro Betrieb entbehre der gesetzlichen Grundlage. Sowohl der eidgenössische Verordnungsgeber (Passivraucherschutzverordnung, PRSV), der von Raucherräumen spreche, wie auch die kantonale Verordnung (Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen, BGS 811.14), die Fumoirs nenne, gingen von einer Mehrzahl aus. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben seien, seien mehrere Räume als Fumoir zu bewilligen. Das Departement weist darauf hin, dass nur von Fumoirs in der Mehrzahl die Rede sei, wo generelle Vorschriften für alle Fumoirs gemeint seien. In § 4 Abs. 2 der kantonalen Verordnung, wo es um das Flächenverhältnis im einzelnen Betrieb gehe, sei vom Fumoir in der Einzahl die Rede.\nIn der Replik vom 24. November 2009 wird zudem gerügt, dass das Verbot, in einem Restaurant zu rauchen, gegen die Grundrechte der persönlichen Freiheit und der Wirtschaftsfreiheit verstosse. Es liege zwar eine gesetzliche Grundlage vor, diese sei jedoch restriktiv auszulegen. Die Anforderungen bzw. «Kriterien» des Gesundheitsamtes seien keine Normen im materiellen Sinn und entbehrten einer gesetzlichen Grundlage. In den Schlussbemerkungen vom 26. November 2009 wird vorgebracht, das gelte insbesondere auch für die Anforderung, dass ein Fumoir keinen separaten Eingang haben dürfe oder die Auffassung, dass es sich nur um einen Nebenraum handeln könne, wenn dieser mit dem Hauptausschankraum hausintern verbunden sei. Überspitzt sei schliesslich auch das Argument, dass ein weiterer Hauptraum vorliege, wenn der Raum als eigenständiger Betrieb wahrgenommen werde.\n7. Die Bundesverfassung der Schweiz (BV, SR 101) gewährleistet einerseits in Art. 10 Abs. 2 jedem Menschen das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Der Schutz erstreckt sich auch auf Eingriffe, die schmerzlos oder harmlos sind, jedenfalls aber auch auf gesundheitsgefährdende (Jörg Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., S. 25; Rainer W. Schweizer: Kommentar BV, 2. Aufl., N 17 zu Art. 10). Das Grundrecht schützt den Bürger in umfassender Weise in seiner Freiheit, über seine Lebensweise zu entscheiden, wobei die persönliche Freiheit keine allgemeine Wahl- und Handlungsfreiheit beinhaltet. Ob das Rauchen als grundlegende Tätigkeit für die freie Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit zu betrachten ist, hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid offen gelassen. Es hat jedoch festgehalten, dass das Rauchen insbesondere in öffentlichen Räumen verschiedene nicht miteinander vereinbare Aspekte der persönlichen Freiheit berühre, weshalb es Aufgabe des Rechts sei, durch Abwägung und geeignete Koordination diese zu konkretisieren (BGE 133 I 13 E. 5.2.3 = Pra 2007 Nr. 123). Den Staat trifft im Bereich der Gewährleistung der persönlichen Freiheit nämlich auch eine Schutzpflicht, auch den Gesetzgeber, da der Persönlichkeitsschutz nicht allein durch grundrechtliche Abwehrrechte in all seinen Aspekten gewährleistet werden kann (Jörg Paul Müller: a.a.O., S. 28; Rainer W. Schweizer: a.a.O., N 35 zu Art. 10). Die Gesetzgebung des Kantons und des Bundes zum Schutz vor dem Passivrauchen trägt dieser Schutzpflicht und der Abwägung der verschiedenen Aspekte der persönlichen Freiheit Rechnung."}