Die zuständige Behörde verfügt folglich über ein relativ grosses Ermessen. b) Dabei ist festzuhalten, dass die Weisung nicht für jede Art sportlicher Aktivität eine Dispensationsmöglichkeit vorsieht. Die Regelung ist vielmehr für Leistungssportler vorgesehen, die mindestens einem Regionalkader angehören. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund des angegebenen Trainingsumfangs von 7 Stunden, zuzüglich Wettkampf, erreicht H. auch kaum 10 Stunden Training die Woche, die er für die Aufnahme ins Sportgymnasium unter anderem erreichen müsste und die auch in anderen Kantonen als Grenze für Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Unterrichtsbesuch gefordert werden.