Liegen wichtige Gründe vor, darf ein Kind dem Unterricht fernbleiben. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist von der zuständigen Behörde zu beurteilen. Die Weisung über die Begutachtung und Bewilligung von Dispensationsgesuchen vom Schulbesuch an Volksschulen (BGS 413.461) nennt einen nicht abschliessenden Katalog an wichtigen Gründen. Es ist jedoch aufgrund der aufgezählten «wichtigen Gründe» ersichtlich, dass eine Dispensation die Ausnahme bilden und daher nur in ganz speziell gelagerten Fällen gewährt werden soll. Die zuständige Behörde verfügt folglich über ein relativ grosses Ermessen.