{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-295_2009-10-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=105884&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "78102ec668006e4b1869821a2306f889"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.295"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 02.10.2009 VWBES.2009.295"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 02.10.2009 VWBES.2009.295"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 02.10.2009 VWBES.2009.295"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Partielle Dispensation vom Schulunterricht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:46", "Checksum": "380ed4c78b8a017af01b9743a28a825e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 02.10.2009 VWBES.2009.295\nRegeste:\nPartielle Dispensation vom Schulunterricht\n\n\nWie bereits eingangs erwähnt, handelt es sich vorliegend um einen Ermessensentscheid. Das Departement für Bildung und Kultur ist H. entgegen gekommen, indem es ihn von allen drei Sportstunden dispensierte. Dies kann damit begründet werden, dass mit dem Fussballtraining zumindest aus sportlicher Sicht ein Ersatz geschaffen wird, wenn auch anzumerken bleibt, dass gerade der Schwimmunterricht nur wenig bis nichts mit Fussball bzw. Fussballtraining zu tun hat.\nDie Beschwerdeführer möchten ihren Sohn für weitere 2 Stunden vom Unterricht dispensieren lassen. Es ist wohl unbestritten, dass der Stundenplan von H. relativ voll ist. Dies war er aber auch in der Vergangenheit, was H. nicht gehindert hat, ein guter Schüler zu sein. Er ist offensichtlich in der Lage, in verschiedenen Lebensbereichen gute Leistungen zu vollbringen. Die geltend gemachten Stunden, von welchen H. dispensiert werden soll, kollidieren nicht mit dem Training, sondern sollen der Schulvorbereitung dienen. Die Schulvorbereitung kann H. aber auch in der verbleibenden Freizeit machen; auf Grund der gewährten Dispensation für den Sportunterricht stehen ihm dafür 3 zusätzliche Stunden während der Unterrichtszeit zur Verfügung, und zwar alles Randstunden, sodass H. diese optimal in der Schule oder zu Hause nutzen kann.\nWeshalb die Beschwerdeführer im weitern ihren Sohn gerade vom Werkunterricht vollständig und ersatzlos dispensieren lassen möchten, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Bei einer zusätzlichen vollständigen Dispensation vom Werkunterricht käme es gerade in diesem Fach zu einer Lücke in seiner Bildung, die nicht mit zusätzlichem Lernen zu Hause aufgefüllt werden könnte, da der Werkunterricht nicht alleine z.B. mit Büchern oder andern Hilfsmitteln kompensiert werden kann (vgl. Lehrplan Werkunterricht, a.a.O, oben Ziff. 2b).\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 2. Oktober 2009 (VWBES.2009.295)"}