Damit ist die Schulleitung der Einwohnergemeinde K. für die Aufnahme von Kindern in die Bergschule alleine zuständig, und zwar sowohl für die Schule als auch für den Kindergarten. Die Schulleiterin und der Gemeindepräsident von K. erklärten anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. März 2010, dass sie einer Einschulung von F. in den Kindergarten der Bergschule zustimmen würden. Der Gemeinderat von K. bestätigte dies mit Schreiben vom 16. März 2010. (...) Verwaltungsgericht, Urteil vom 29. März 2010 (VWBES.2009.230)