Eine andere Auslegung der Vereinbarung wäre zweckwidrig, wären dann doch für die Aufnahme in den Kindergarten die einzelnen Trägergemeinden zuständig, was zu unüberschaubaren Koordinationsproblemen führen würde. Im Übrigen sind sich die Einwohnergemeinden M. und K. bei der Zuständigkeit der Schulleitung für die Bergschule auch hinsichtlich des Kindergartens in der Bergschule einig. Damit ist die Schulleitung der Einwohnergemeinde K. für die Aufnahme von Kindern in die Bergschule alleine zuständig, und zwar sowohl für die Schule als auch für den Kindergarten.