Auch wenn in der Vereinbarung ausschliesslich von der ersten bis sechsten Klasse gesprochen wird und das Volksschulgesetz eine Trennung zwischen Schule und Kindergarten vorsieht, macht es vorliegend keinen Sinn, die Zuständigkeiten für Schule und Kindergarten getrennt zu regeln. Es ist daher von einer analogen Zuständigkeit der Schulleitung der Einwohnergemeinde K. für den Kindergarten und die Schule an der Bergschule auszugehen. Eine andere Auslegung der Vereinbarung wäre zweckwidrig, wären dann doch für die Aufnahme in den Kindergarten die einzelnen Trägergemeinden zuständig, was zu unüberschaubaren Koordinationsproblemen führen würde.