Nach Art. 3 der Vereinbarung vom 13. Januar 1999 haben die Einwohnergemeinden die Aufsicht und Verwaltung der Bergschule der Schulkommission der Einwohnergemeinde K. zugeteilt. Mit der Abschaffung der Schulkommissionen ist somit die Schulleitung der Einwohnergemeinde K. für die Leitung der Bergschule zuständig. Zu den Aufgaben der Schulleitung gehört auch die Aufnahme von Schülern in die Bergschule. Auch wenn in der Vereinbarung ausschliesslich von der ersten bis sechsten Klasse gesprochen wird und das Volksschulgesetz eine Trennung zwischen Schule und Kindergarten vorsieht, macht es vorliegend keinen Sinn, die Zuständigkeiten für Schule und Kindergarten getrennt zu regeln.