Es ist Sache der aufnehmenden Gemeinde zu entscheiden, ob sie Kinder in ihren Kindergarten aufnehmen will und welches Kindergartenschulgeld sie hierfür in Rechnung stellen möchte (vgl. GER 2001 Nr. 10). Die vier Gemeinden A., L., M. und K. haben sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäss § 164 Abs. 1 lit. b des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) geeinigt, gemeinsam die Bergschule zu führen. Nach Art. 3 der Vereinbarung vom 13. Januar 1999 haben die Einwohnergemeinden die Aufsicht und Verwaltung der Bergschule der Schulkommission der Einwohnergemeinde K. zugeteilt.