(...) 7. Die Einwohnergemeinde M. kann jedoch nicht verhindern, dass auch bei Beseitigung und Minderung der standortbedingten Erschwernisse R. und I. vom bestehenden (unentgeltlichen) Kindergartenbesuch in M. nicht Gebrauch machen wollen und F. dennoch in die Bergschule schicken möchten. Dies bedingt jedoch die Zustimmung der für die Bergschule verantwortlichen Gemeinde (vgl. Herbert Plotke, a.a.O., S. 232). Es ist Sache der aufnehmenden Gemeinde zu entscheiden, ob sie Kinder in ihren Kindergarten aufnehmen will und welches Kindergartenschulgeld sie hierfür in Rechnung stellen möchte (vgl. GER 2001 Nr. 10).