(...) Mit der Einrichtung eines Schülertransportes vom Hof von R. und I. nach M. und zurück und der Organisation eines Mittagstisches können die standortbedingten Erschwernisse des Kindergartenweges von F. nach M. vermindert werden. Die Vorinstanz hätte in Befolgung der bisherigen Rechtsprechung des Regierungsrates (GER 2001 Nr. 10) und in Beachtung der Gemeindeautonomie deshalb der Einwohnergemeinde wohl die Gelegenheit geben müssen, selber zu entscheiden, auf welche Weise sie die standortbedingten Erschwernisse beseitigen will, und nicht an ihrer Stelle deren Entscheid vorwegnehmen dürfen. (...) 7.