(...) Gemäss Urteil des Bundesgerichts 2P_27/1990 vom 7. Februar 1991 geniessen die Einwohnergemeinden bei der Zuteilung in Kindergärten Autonomie und damit einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Zur Gemeindeautonomie gehört auch, dass die Einwohnergemeinde selber bestimmen kann, wie sie die standortbedingten Erschwernisse gemäss Art. 111 Abs. 2 KV beseitigt. Um stand- ortbedingte Erschwernisse eines Kindergartenweges zu beseitigen oder zu mindern, stehen verschiedene Mittel zur Verfügung. Die Behörden dürfen bei der Wahl auch den ökonomischen Aspekt berücksichtigen.