Von der Einwohnergemeinde M. wird nicht bestritten, dass der Kindergartenweg für F. vom Hof von R. und I. nach M. nicht zumutbar ist. Daher erübrigen sich Ausführungen zu den einzelnen Kriterien der Zumutbarkeit, und es ist klar, dass der Kindergartenbesuch in M. für F. standortbedingt erschwert und nicht zumutbar ist. 6. Ist ein Kindergartenweg nicht zumutbar, so hat die Wohnortgemeinde gemäss Art. 111 Abs. 2 KV die standortbedingten Erschwernisse zu beseitigen oder zu mindern. (...) Gemäss Urteil des Bundesgerichts 2P_27/1990 vom 7. Februar 1991 geniessen die Einwohnergemeinden bei der Zuteilung in Kindergärten Autonomie und damit einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum.