Ob ein Weg als zumutbar erscheint, hängt im Wesentlichen von drei Kriterien ab: von der Person des Kindes, von der Art des Kindergartenweges (Länge, Höhenunterschied, Beschaffenheit) und von der Gefährlichkeit des Weges. Massgebend sind objektive Kriterien. Ob ein Weg subjektiv als lang, schlecht begehbar, gefährlich empfunden wird, muss, obwohl sich solche Gefühle sehr gut verstehen lassen, ausser Betracht bleiben (vgl. Herbert Plotke: Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 226). Von der Einwohnergemeinde M. wird nicht bestritten, dass der Kindergartenweg für F. vom Hof von R. und I. nach M. nicht zumutbar ist.