111 Abs. 2 KV gerechtfertigt ist. Wollen Eltern sicherstellen, dass die Wohngemeinde den auswärtigen Kindergartenbesuch finanziert, so müssen sie vorgängig bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Gesuch einreichen (vgl. zum Ganzen: GER 2001 Nr. 10). 5.a) Eine Wohngemeinde hat die Finanzierung des auswärtigen Kindergartenbesuchs unter anderem zu übernehmen, wenn standortbedingte Erschwernisse beim Kindergartenbesuch am Wohnort vorliegen. (...) b) Ob ein Weg als zumutbar erscheint, hängt im Wesentlichen von drei Kriterien ab: von der Person des Kindes, von der Art des Kindergartenweges (Länge, Höhenunterschied, Beschaffenheit) und von der Gefährlichkeit des Weges.