eines auswärtigen Kindergartens gleich. (…) c) Nach den geltenden gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsprechung dazu können die Gemeinden einen auswärtigen Kindergartenbesuch grundsätzlich nicht verbieten. Der Verfassungsauftrag erklärt die Einwohnergemeinden für die Bewilligung eines auswärtigen Kindergartenbesuches jedoch in dem Sinne für zuständig, als damit die Frage nach einer allfälligen Finanzierung durch die Wohngemeinde verbunden ist. Diese Frage ist dann wiederum eng verknüpft mit der Beurteilung, ob eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 111 Abs. 2 KV gerechtfertigt ist.