Entsprechend sind getrennte Verfahren zu führen. b) Für die Kinder des Hofes von R. und I. ist grundsätzlich der Besuch im Kindergarten in M. vorgesehen, da der Hof auf dem Gemeindegebiet von M. liegt und gemäss Vereinbarung der Gemeinden A., L., M. und K. vom 13. Januar 1999 über die Bergschule nicht zum Einzugsgebiet der Bergschule gehört. Der Antrag von R. und I., dass ihr Sohn den Kindergarten an der Bergschule besuchen darf, kommt daher einem Gesuch zur Bewilligung eines anderen Kindergartenkreises resp. eines auswärtigen Kindergartens gleich.