So erklärte der Regierungsrat in einem Grundsatzentscheid vom 27. November 2001, dass § 46 des Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111) auf Kindergärten nicht analog anwendbar ist und es daher keine Ausnahmebewilligung des Departements für Bildung und Kultur für den auswärtigen Kindergartenbesuch braucht (GER 2001 Nr. 10). Das Zuteilungsverfahren für den Kindergartenbesuch unterscheidet sich also wesentlich von demjenigen des Schulbesuches. Entsprechend sind getrennte Verfahren zu führen.