Das Kindergarten-Obligatorium gilt im Kanton Solothurn nur für die Gemeinden und nicht für die Kinder. Der Kindergarten fällt nicht unter den Grundschulunterricht nach Art. 19 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 62 Abs. 2 BV. Der Kindergarten und die Volksschule sind trotz zeitlicher Nähe zwei grundsätzlich verschiedene Stufen. So erklärte der Regierungsrat in einem Grundsatzentscheid vom 27. November 2001, dass § 46 des Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111) auf Kindergärten nicht analog anwendbar ist und es daher keine Ausnahmebewilligung des Departements für Bildung und Kultur für den auswärtigen Kindergartenbesuch braucht (GER 2001 Nr. 10).