Mit einer weiteren Eingabe erklärte die Einwohnergemeinde M., dass sie für den Schulbetrieb der Bergschule gar nicht zuständig sei. Die Bergschule unterstehe der Schulleitung der Einwohnergemeinde K. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde der Einwohnergemeinde M. ab. Aus den Erwägungen: 4.a) Gemäss Art. 111 Abs. 1 Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) ermöglichen die Einwohnergemeinden den unentgeltlichen Besuch des Kindergartens. Nach Art. 111 Abs. 2 KV beseitigen oder mindern sie standortbedingte Erschwernisse des Besuches. Das Kindergarten-Obligatorium gilt im Kanton Solothurn nur für die Gemeinden und nicht für die Kinder.