Das Departement für Bildung und Kultur hiess die von R. und I. erhobene Beschwerde gut und gestattete F. den Kindergartenbesuch an der Bergschule. Die Einwohnergemeinde M. erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie begründete ihre Beschwerde damit, dass der Kindergartenweg zur Bergschule gefährlich und keinem Kind als tägliche Aufgabe zuzumuten sei. Zudem sehe die Vereinbarung über die Bergschule vom 13. Januar 1999 nicht vor, dass die Kinder des Hofes von R. und I. die Bergschule besuchen könnten. Mit einer weiteren Eingabe erklärte die Einwohnergemeinde M., dass sie für den Schulbetrieb der Bergschule gar nicht zuständig sei.