SOG 2010 Nr. 14 § 111 Abs. 1 und 2 KV. Die Wohnortgemeinde kann einen auswärtigen Kindergartenbesuch nicht verbieten. Zuständig für die Zustimmung ist die Schulleitung des auswärtigen Kindergartens. Ist der Weg zum Kindergarten beschwerlich, so hat die Wohnortgemeinde diesen zu beseitigen oder zu mindern. Sachverhalt: R. und I. stellten beim Gemeinderat der Einwohnergemeinde M. das Gesuch, ihrem Sohn F. den Kindergartenbesuch in der Bergschule zu bewilligen. Die Einwohnergemeinde M. wies das Gesuch ab. Das Departement für Bildung und Kultur hiess die von R. und I. erhobene Beschwerde gut und gestattete F. den Kindergartenbesuch an der Bergschule.