{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-230_2010-03-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=107408&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5d93cfb4433b2d864dec83cea8409245"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.230"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 29.03.2010 VWBES.2009.230"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 29.03.2010 VWBES.2009.230"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 29.03.2010 VWBES.2009.230"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindergartenbesuch"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:14", "Checksum": "18d4d8620fb02fdff95f10bdba624c25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 29.03.2010 VWBES.2009.230\nRegeste:\nKindergartenbesuch\n\n\nGemäss Urteil des Bundesgerichts 2P_27/1990 vom 7. Februar 1991 geniessen die Einwohnergemeinden bei der Zuteilung in Kindergärten Autonomie und damit einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Zur Gemeindeautonomie gehört auch, dass die Einwohnergemeinde selber bestimmen kann, wie sie die standortbedingten Erschwernisse gemäss Art. 111 Abs. 2 KV beseitigt. Um stand- ortbedingte Erschwernisse eines Kindergartenweges zu beseitigen oder zu mindern, stehen verschiedene Mittel zur Verfügung. Die Behörden dürfen bei der Wahl auch den ökonomischen Aspekt berücksichtigen. Es ist grundsätzlich Sache des Gemeinwesens, für einen zumutbaren Schulweg zu sorgen (vgl. Herbert Plotke, a.a.O., S. 232). Ausser mit einem auswärtigen Kindergartenbesuch können die standortbedingten Erschwernisse auch mittels Organisation eines Mittagstisches und/oder eines Kindergartentransportes beseitigt resp. gemindert werden. Entscheidend ist dabei, dass die betroffenen Kinder die gleichen oder gleichwertigen Bedingungen für ihren Kindergartenbesuch haben wie die anderen Kinder.\nDie Einwohnergemeinde M. erklärte anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. März 2010, dass sie für F. einen Schülertransport und allenfalls einen Mittagstisch organisieren könne. (...) Mit der Einrichtung eines Schülertransportes vom Hof von R. und I. nach M. und zurück und der Organisation eines Mittagstisches können die standortbedingten Erschwernisse des Kindergartenweges von F. nach M. vermindert werden.\nDie Vorinstanz hätte in Befolgung der bisherigen Rechtsprechung des Regierungsrates (GER 2001 Nr. 10) und in Beachtung der Gemeindeautonomie deshalb der Einwohnergemeinde wohl die Gelegenheit geben müssen, selber zu entscheiden, auf welche Weise sie die standortbedingten Erschwernisse beseitigen will, und nicht an ihrer Stelle deren Entscheid vorwegnehmen dürfen. (...)\n7. Die Einwohnergemeinde M. kann jedoch nicht verhindern, dass auch bei Beseitigung und Minderung der standortbedingten Erschwernisse R. und I. vom bestehenden (unentgeltlichen) Kindergartenbesuch in M. nicht Gebrauch machen wollen und F. dennoch in die Bergschule schicken möchten. Dies bedingt jedoch die Zustimmung der für die Bergschule verantwortlichen Gemeinde (vgl. Herbert Plotke, a.a.O., S. 232). Es ist Sache der aufnehmenden Gemeinde zu entscheiden, ob sie Kinder in ihren Kindergarten aufnehmen will und welches Kindergartenschulgeld sie hierfür in Rechnung stellen möchte (vgl. GER 2001 Nr. 10).\nDie vier Gemeinden A., L., M. und K. haben sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäss § 164 Abs. 1 lit. b des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) geeinigt, gemeinsam die Bergschule zu führen. Nach Art. 3 der Vereinbarung vom 13. Januar 1999 haben die Einwohnergemeinden die Aufsicht und Verwaltung der Bergschule der Schulkommission der Einwohnergemeinde K. zugeteilt. Mit der Abschaffung der Schulkommissionen ist somit die Schulleitung der Einwohnergemeinde K. für die Leitung der Bergschule zuständig. Zu den Aufgaben der Schulleitung gehört auch die Aufnahme von Schülern in die Bergschule.\nAuch wenn in der Vereinbarung ausschliesslich von der ersten bis sechsten Klasse gesprochen wird und das Volksschulgesetz eine Trennung zwischen Schule und Kindergarten vorsieht, macht es vorliegend keinen Sinn, die Zuständigkeiten für Schule und Kindergarten getrennt zu regeln. Es ist daher von einer analogen Zuständigkeit der Schulleitung der Einwohnergemeinde K. für den Kindergarten und die Schule an der Bergschule auszugehen. Eine andere Auslegung der Vereinbarung wäre zweckwidrig, wären dann doch für die Aufnahme in den Kindergarten die einzelnen Trägergemeinden zuständig, was zu unüberschaubaren Koordinationsproblemen führen würde. Im Übrigen sind sich die Einwohnergemeinden M. und K. bei der Zuständigkeit der Schulleitung für die Bergschule auch hinsichtlich des Kindergartens in der Bergschule einig. Damit ist die Schulleitung der Einwohnergemeinde K. für die Aufnahme von Kindern in die Bergschule alleine zuständig, und zwar sowohl für die Schule als auch für den Kindergarten.\nDie Schulleiterin und der Gemeindepräsident von K. erklärten anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. März 2010, dass sie einer Einschulung von F. in den Kindergarten der Bergschule zustimmen würden. Der Gemeinderat von K. bestätigte dies mit Schreiben vom 16. März 2010. (...)\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 29. März 2010 (VWBES.2009.230)"}