{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-230_2010-03-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=107408&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5d93cfb4433b2d864dec83cea8409245"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.230"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 29.03.2010 VWBES.2009.230"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 29.03.2010 VWBES.2009.230"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 29.03.2010 VWBES.2009.230"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindergartenbesuch"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:14", "Checksum": "18d4d8620fb02fdff95f10bdba624c25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 29.03.2010 VWBES.2009.230\nRegeste:\nKindergartenbesuch\n\nSOG 2010 Nr. 14\n§ 111 Abs. 1 und 2 KV. Die Wohnortgemeinde kann einen auswärtigen Kindergartenbesuch nicht verbieten. Zuständig für die Zustimmung ist die Schulleitung des auswärtigen Kindergartens. Ist der Weg zum Kindergarten beschwerlich, so hat die Wohnortgemeinde diesen zu beseitigen oder zu mindern.\nSachverhalt:\nR. und I. stellten beim Gemeinderat der Einwohnergemeinde M. das Gesuch, ihrem Sohn F. den Kindergartenbesuch in der Bergschule zu bewilligen. Die Einwohnergemeinde M. wies das Gesuch ab. Das Departement für Bildung und Kultur hiess die von R. und I. erhobene Beschwerde gut und gestattete F. den Kindergartenbesuch an der Bergschule. Die Einwohnergemeinde M. erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie begründete ihre Beschwerde damit, dass der Kindergartenweg zur Bergschule gefährlich und keinem Kind als tägliche Aufgabe zuzumuten sei. Zudem sehe die Vereinbarung über die Bergschule vom 13. Januar 1999 nicht vor, dass die Kinder des Hofes von R. und I. die Bergschule besuchen könnten. Mit einer weiteren Eingabe erklärte die Einwohnergemeinde M., dass sie für den Schulbetrieb der Bergschule gar nicht zuständig sei. Die Bergschule unterstehe der Schulleitung der Einwohnergemeinde K. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde der Einwohnergemeinde M. ab.\nAus den Erwägungen:\n4.a) Gemäss Art. 111 Abs. 1 Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) ermöglichen die Einwohnergemeinden den unentgeltlichen Besuch des Kindergartens. Nach Art. 111 Abs. 2 KV beseitigen oder mindern sie standortbedingte Erschwernisse des Besuches. Das Kindergarten-Obligatorium gilt im Kanton Solothurn nur für die Gemeinden und nicht für die Kinder. Der Kindergarten fällt nicht unter den Grundschulunterricht nach Art. 19 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 62 Abs. 2 BV. Der Kindergarten und die Volksschule sind trotz zeitlicher Nähe zwei grundsätzlich verschiedene Stufen. So erklärte der Regierungsrat in einem Grundsatzentscheid vom 27. November 2001, dass § 46 des Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111) auf Kindergärten nicht analog anwendbar ist und es daher keine Ausnahmebewilligung des Departements für Bildung und Kultur für den auswärtigen Kindergartenbesuch braucht (GER 2001 Nr. 10). Das Zuteilungsverfahren für den Kindergartenbesuch unterscheidet sich also wesentlich von demjenigen des Schulbesuches. Entsprechend sind getrennte Verfahren zu führen.\nb) Für die Kinder des Hofes von R. und I. ist grundsätzlich der Besuch im Kindergarten in M. vorgesehen, da der Hof auf dem Gemeindegebiet von M. liegt und gemäss Vereinbarung der Gemeinden A., L., M. und K. vom 13. Januar 1999 über die Bergschule nicht zum Einzugsgebiet der Bergschule gehört. Der Antrag von R. und I., dass ihr Sohn den Kindergarten an der Bergschule besuchen darf, kommt daher einem Gesuch zur Bewilligung eines anderen Kindergartenkreises resp. eines auswärtigen Kindergartens gleich. (…)\nc) Nach den geltenden gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsprechung dazu können die Gemeinden einen auswärtigen Kindergartenbesuch grundsätzlich nicht verbieten. Der Verfassungsauftrag erklärt die Einwohnergemeinden für die Bewilligung eines auswärtigen Kindergartenbesuches jedoch in dem Sinne für zuständig, als damit die Frage nach einer allfälligen Finanzierung durch die Wohngemeinde verbunden ist. Diese Frage ist dann wiederum eng verknüpft mit der Beurteilung, ob eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 111 Abs. 2 KV gerechtfertigt ist. Wollen Eltern sicherstellen, dass die Wohngemeinde den auswärtigen Kindergartenbesuch finanziert, so müssen sie vorgängig bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Gesuch einreichen (vgl. zum Ganzen: GER 2001 Nr. 10).\n5.a) Eine Wohngemeinde hat die Finanzierung des auswärtigen Kindergartenbesuchs unter anderem zu übernehmen, wenn standortbedingte Erschwernisse beim Kindergartenbesuch am Wohnort vorliegen. (...)\nb) Ob ein Weg als zumutbar erscheint, hängt im Wesentlichen von drei Kriterien ab: von der Person des Kindes, von der Art des Kindergartenweges (Länge, Höhenunterschied, Beschaffenheit) und von der Gefährlichkeit des Weges. Massgebend sind objektive Kriterien. Ob ein Weg subjektiv als lang, schlecht begehbar, gefährlich empfunden wird, muss, obwohl sich solche Gefühle sehr gut verstehen lassen, ausser Betracht bleiben (vgl. Herbert Plotke: Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 226).\nVon der Einwohnergemeinde M. wird nicht bestritten, dass der Kindergartenweg für F. vom Hof von R. und I. nach M. nicht zumutbar ist. Daher erübrigen sich Ausführungen zu den einzelnen Kriterien der Zumutbarkeit, und es ist klar, dass der Kindergartenbesuch in M. für F. standortbedingt erschwert und nicht zumutbar ist.\n6. Ist ein Kindergartenweg nicht zumutbar, so hat die Wohnortgemeinde gemäss Art. 111 Abs. 2 KV die standortbedingten Erschwernisse zu beseitigen oder zu mindern. (...)"}