Gutzuheissen ist aber das Eventualbegehren. Die Sache ist zur Koordination mit dem Volkswirtschaftsdepartement (Rodungsbewilligung) und zur Bewilligung unter Auflagen (Amt für Umwelt, Gewässerschutzmassnahmen) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. Oktober 2009 (VWBES 2009.218)