Es ist daher klar, dass die Strasse nicht wie geplant und projektiert ohne Entwässerung bzw. mit einer Entwässerung über die Schulter erstellt werden darf, jedenfalls nicht im untern Teilstück, wo sie entlang der Schutzzone S2 verläuft. Ob die Strasse vollständig entwässert werden muss, wie das zu geschehen hat und welche Schutzmassnahmen zu treffen sind, haben die zuständigen Fachstellen zu entscheiden und mittels entsprechenden Auflagen in der Bewilligung sicherzustellen. 10. Die Beschwerde erweist sich daher im Hauptpunkt als unbegründet. Die Bewilligung kann für das eingereichte Projekt nicht erteilt werden. Gutzuheissen ist aber das Eventualbegehren.