222 Abs. 1 lit. c). Die Zone S 3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren, zum Beispiel bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (Anhang 4, Ziff. 124). Nicht zulässig ist dort die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anhang 4, Ziff. 221). Es ist daher klar, dass die Strasse nicht wie geplant und projektiert ohne Entwässerung bzw. mit einer Entwässerung über die Schulter erstellt werden darf, jedenfalls nicht im untern Teilstück, wo sie entlang der Schutzzone S2 verläuft.