Dem Vorhaben steht auch aus dieser Sicht nichts entgegen. 9. Was schliesslich den Schutz der Quellen in der «Flüematt» anbelangt, ergibt sich aus dem am Augenschein nachgereichten Auflageplan, dass das Strassenstück, das mit einem Belag versehen werden soll, im obersten Teil in der geplanten Zone S3 liegt. Der untere Teil verläuft nördlich gerade ausserhalb der Zone S2. Die Zone S2 (engere Schutzzone) soll die Verunreinigung des Grundwassers verhindern (Gewässerschutzverordnung, GSchV, SR 814.201, Anhang 4, Ziffer 123). Nicht zulässig ist dort die Versickerung von Abwasser (Anhang 4, Ziff. 222 Abs. 1 lit.