Gemäss Art. 7 Abs. 3 des Entwurfs der Weisung gelten bei vollflächigen Belägen als grössere Wegstrecken zusammenhängende Strecken ab 100 m und bei nicht vollflächigen Belägen zusammenhängende Strecken ab 200 m als ersatzpflichtig. Auch wenn diese Weisung noch nicht in Kraft gesetzt wurde, kann sie doch als Richtschnur dienen. Am Augenschein hat sich ergeben, dass das Wegstück, das mit einem Belag versehen werden soll, nicht als Wanderweg dient. Ab der Kurve, ab welcher der Belag eingebracht werden soll, verläuft der Wanderweg nicht mehr auf der Strasse, sondern führt über die Lichtung zur «Blüemlismatt». Dem Vorhaben steht auch aus dieser Sicht nichts entgegen.