Die Interessen des Natur- und Heimatschutzes sprechen also nicht wesentlich gegen die teilweise Asphaltierung. In der gesamthaften Interessenabwägung, wie sie nach Art. 24 lit. b RPG vorgeschrieben ist, vermögen die Interessen der Einwohner- und der Bürgergemeinde am Ausbau der kurzen Wegstrecke gegenüber den öffentlichen Interessen der Forstwirtschaft und des Natur- und Heimatschutzes im konkreten Fall zu überwiegen. 8. Die Strasse auf die «Blüemlismatt» ist im geografischen Informationssystem zum Teil als Wanderweg ausgeschieden. Es handelt sich um eine Wanderroute von regionaler Bedeutung, um eine Strasse 6. Klasse, bzw. um einen Fussweg, der durch eine Erholungslandschaft führt.