Bauten in der Juraschutzzone haben so in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen (§ 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 1980, NHV, BGS 435.141). Asphaltierte Wege belasten die Landschaft optisch stärker als gemergelte Feldwege, die sich als naturnahe Anlagen gut und harmonisch in die Landschaft einfügen (SOG 1992 Nr. 33). Das steile Strassenstück, das mit einem Belag versehen werden soll und vollständig im Wald verläuft, ist aber von nirgendwo einsehbar, ausser wenn es direkt begangen oder befahren wird.