Gemäss Art. 17 RPG sind die Kantone zuständig, Vorkehren für den Landschaftsschutz zu treffen. Nach dem kantonalen Richtplan liegt das umstrittene Strassenstück in der Juraschutzzone, welche den Schutz des Juras, des Engelbergs, des Borns und des Bucheggbergs als Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart bezweckt. Bauten in der Juraschutzzone haben so in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen (§ 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 1980, NHV, BGS 435.141).