Die Kriterien für eine Rodungsbewilligung und eine Ausnahmebewilligung nach RPG sind weitgehend identisch. Rodungsbewilligungen für Strassen, die vorwiegend nichtforstlichen Zwecken dienen, sind möglich, wenn hierfür ein genügend wichtiges, das Walderhaltungsinteresse überwiegendes Bedürfnis spricht (Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel: Umweltrecht, Zürich 2004, N 456). Die Forstbehörde hat denn auch im Mitwirkungsverfahren ihre Zustimmung zum Projekt erteilt.