Weder an der Breite noch an der Linienführung der bestehenden Strasse wird etwas verändert. Als Rodung im Rechtssinn müsste wohl deren teilweise Umnutzung durch deren zumindest faktisch erfolgten Öffentlicherklärung vor Jahrzehnten (über 30 Jahren) gelten. Sie dient seit dieser Zeit nicht mehr vorwiegend der Forstwirtschaft. Es handelt sich faktisch um keine Waldstrasse mehr, sondern um eine Strasse im Wald, die wohl längst in den Erschliessungsplan der Gemeinde gehört hätte. Dies kann letztlich aber offen bleiben. Die Kriterien für eine Rodungsbewilligung und eine Ausnahmebewilligung nach RPG sind weitgehend identisch.